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03.Jul.2011, 20:06
Wie kann man eigentlich ein Cachelisting löschen, das man dann doch nicht veröffentlichen will?
Grund: habe ein Liesding (Tradi) erstellt, das mittlerweile sinnlos ist, da es dort bereits einen Mystie mit ähnlichem Namen und gleichem Ziel gibt.
Nun steht es sinnlos in meiner Abteilung "Your Unpublished Disabled Caches" herum.
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behalts dir auf für später. solangs nicht published ist, kannst alles ändern.
typ, koords... etc
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Du kannst ihn archivieren, dann scheint er nicht mehr auf ...
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(03.Jul.2011, 20:18 )howc schrieb: behalts dir auf für später. solangs nicht published ist, kannst alles ändern.
typ, koords... etc
Auch, wenn es schon mal zum Bablisch eingereicht und - verständlicherweise - aufgrund Abstandskonflikt (ich wusste vorher nicht, dass es da schon was gibt) nicht gebablischt wurde?
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sicher...
Wenn es schon Ablehnungs-notes vom Reviewer gibt, solltest die vielleicht vorher löschen, wenn du was ganz neues machst. Sonst ist er vielleicht irritiert.
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Reviewer-Nachrichten kann der Cacheeigentümer nicht löschen. Das kann nur der Reviewer selber.
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(06.Jul.2011, 11:54 )Pazifik schrieb: Reviewer-Nachrichten kann der Cacheeigentümer nicht löschen. Das kann nur der Reviewer selber.
...tut dies aber auch automatisch tun, sobald er den Cache publishen tut!
Gruß
Rabiz
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(06.Jul.2011, 11:59 )Rabiz schrieb: (06.Jul.2011, 11:54 )Pazifik schrieb: Reviewer-Nachrichten kann der Cacheeigentümer nicht löschen. Das kann nur der Reviewer selber.
...tut dies aber auch automatisch tun, sobald er den Cache publishen tut!
Gruß
Rabiz
Die Frage ist, ob das dann auch ein anderer Reviewer tun kann.
Beispiel: Cacheliesding wurde von einem Reviwer eines anderen Landes behandelt, ich lege den Cache nun Austria und reiche ein. Dann kriegt das doch ein österr. Reviewer (oder K&K-Reviewer). Oder bin ich jetzt damit verhaftet, das Liesding auch in dem Erstland zu belassen?
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1. Daß das ein Reviewer natürlich selbstverständlich und immer tut, war mir keine Erwähnung wert weil es (zumindest den hochfrequenten) Verlegern ja bekannt sein dürfte.
2. Alle freiwilligen Reviewer verfügen selbstverständlich über diese Zugangsrechte, weil es ja unerheblich ist, ob das Listing ein Mal oder tausend Mal bearbeitet wurde.
3. Ausschließlich entscheidend für den Aufschlag beim/bei den Reviewer/n welches Landes des Listings ist, welchen Staat der Verleger im Listing auswählt. Das Listing kann auch 20 Länder dieser Erde durchwandern, bis es einen Hochpferdsitzer findet, der sich seiner gütig erbarmt

4. Voraussetzung für 3. ist, daß es der Reviewer im Erstland wieder in den "allgemeinen" Queue zurückverschiebt und damit den "unveröffentlichten Erstzustand" wieder herstellt.
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