(18.Jul.2009, 12:04 )Vicente23 schrieb: (18.Jul.2009, 08:12 )mausbiber schrieb: dafür hat die abt.2. den passus der "gedankenstütze" gemacht.
ich glaube der lautet, auf den punkt gebracht, so:
beim nächsten mahl zahlst eine runde.
unser oberamtsrat termite wird dir sicher den richtigen original passus hier posten!
Hmm - naja, bis das im Prodogoll steht vergehen noch Jahre
Dazu brauchts kein Prodogoll!
@ Mr. Mausbiber:
Nun, das können wir rasch ändern.
Wenn ich da mal kurz das Gesetzbuch zitieren darf
§562 Anwesenheitspflicht angemeldeter Eventteilnehmer
Abs. 1. Begriffsbestimmung
Hier wird geregelt, daß Eventteilnehmer (egal welchen Geschlechts - in weiterer Folge wird der Einfachheit halber
auf den feministisch geforderten Zusatz "Innen" verzichtet) zu Events zu erscheinen haben, wenn sie sich zu einem
solchen angemeldet haben.
Abs. 2. Anmeldung
Eine Annmeldung zu einem solchen Event setzt deshalb also ein verbindliches Erscheinen voraus, da eine solche Anmeldung
ja auch nur getätigt werden kann, wenn sich der Anmelder in einem geistig stabilen Zustand befindet.
Abs. 3. Nicht zulässige Abmeldung
Eine kurzfristige Abmeldung ist dann nicht zulässig, wenn so faule und dubiose Ausreden wie z.b.:
- "zwingende Teilnahme an nicht vorhergesehenen und plötzlich auftretenden Familienfeiern"
- "ich habe vergessen"
- "ich habe plötzlich Migräne bekommen"
- plötzlicher Erinnerungsverlust "Event? Was ist das?"
- "ich muß mein Auto/Motorrad oder sonst fahrbaren Untersatz aus der Werkstatt holen und das kann nur ich selbst tun, denn es hört nur auf mich"
- "mein Chef im Haushalt hat mir streng verboten, irgendwelche Extras bei Events anzusehen"
verwendet werden.
Abs. 4. Unentgeltliche Abmeldung
Eine unentgeltliche Abmeldung ist nur dann möglich, wenn von Angehörigen folgende (notariell beglaubigte) Dokumente des Abzumeldenden
vorgelegt werden:
- Sterbeurkunde
- Spitalsbestätigung über 99% Invalidität, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Event eingetreten ist
- Inhaftierungsbestätigung der betreffenden Strafvollzugsanstalt
Abs. 5. Strafausmass bei nichtberechtigtem Nichterscheinen
Wenn ein angemeldeter Eventteilnehmer einem Event (außer den in Abs. 4 genannten Gründen) fernbleibt, ist dies vom Eventveranstalter wie folgt zu ahnden:
- der Nichtteilnehmer hat auf Aufforderung bei einem der nächsten Events (oder auch eines Rudels) eine Runde Getränke nach Ermessen des Eventveranstalters
(über Art und Ausschankkriterium hat ebenfalls der Eventveranstalter zu befinden) an alle anwesenden Eventteilnehmer zu bezahlen.
Alle Eventteilnehmer und auch die zur Bezahlung verurteilte Person müssen sich darüber im klaren sein,
daß es betreffend der Menge der zu bezahlenden Getränke pro Person folgende Regelungen gibt:
a) Tropfen gibt es nur in der Apotheke
b) Alkohol darf auf Events niemals nur in homöopathischen Dosen verabreicht werden
Abs. 6. Einspruchsrecht
Dieses wurde ersatzlos gestrichen.
Abs. 7. Gültigkeit
Die Gültigkeit des §562 tritt jeweils ab dem Zeitpunkt in Kraft, nachdem ein Eventteilnehmer sein Erscheinen offenkundig bekanntgegeben hat.