Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
* im objektiven Sinn als „alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“ (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar;
* im subjektiven Sinn als
„Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer „in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.“ (§ 362 ABGB).
Damit ist die Willkür für alle im ABGB verbrieft
Die Nutzung des Waldes ist durch das Österreichische Forstgesetz 1975 geregelt.
Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist dort zwar lt. §33 grundsätzlich erlaubt, aber durch zahlreiche Beschränkungen eingeengt. So ist z. B. das unbefugte Befahren einer Forststraße eine Übertretung des Forstgesetzes § 174 (4) b 1. Auch das Aneignen von Waldfrüchten ist geregelt und kann lt. §354 ABGB vom Grundeigentümer ausdrücklich verboten werden. :angry: